Die gesetzliche Sozialversicherung bietet seit dem 01.01.2001 nur noch eine Grundversorgung:
Für
alle Personen, die nach dem 01.01.1961 geboren wurden, sind Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in der bisherigen
Form gestrichen und durch Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ersetzt worden. Die neuen Erwerbsminderungsrenten
sehen ein abgestuftes System vor. Ein Versicherter, der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
- nur noch unter drei Stunden
täglich erwerbstätig sein kann, erhält eine volle Erwerbsminderungsrente (ca. 30% vom Brutto-Einkommen);
- noch zwischen
drei und unter sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, erhält eine halbe Erwerbsminderungsrente (ca. 16% vom Brutto-Einkommen);
- noch
sechs Stunden und länger erwerbstätig sein kann, erhält keine Erwerbsminderungsrente.
Nach der
gesetzlichen Neuregelung kommt es bei der Feststellung, ob ein Versicherter in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist, nur
noch auf das persönliche Leistungsvermögen an. Die bisherige berufliche Tätigkeit des Versicherten (er muss jetzt jede nur
erdenkbare Tätigkeit aufnehmen) oder die Lage am Arbeitsmarkt spielt bei der Bemessung der Erwerbsminderungsrenten keine Rolle mehr.
ie Erwerbsminderungsrenten werden künftig nur noch als Zeitrenten bewilligt. Die Rente wird - gegebenenfalls
wiederholt - maximal auf drei Jahre befristet. Die Befristung entfällt nur dann, wenn von vornherein feststeht, dass die Beeinträchtigung
der Leistung auch nach einer bestimmten Zeit nicht behoben sein wird.
Erwerbsminderungsrenten werden
seit 2001 wie vorzeitige Altersrenten bei Inanspruchnahme vor dem 63. Lebensjahr mit Abschlägen ausbezahlt. Lediglich Arbeitnehmer,
die vor dem 01.01.1961 geboren worden sind, genießen einen sogenannten Vertrauensschutz. Das heißt: Sie erhalten die halbe
Erwerbsminderungsrente als Berufsunfähigkeitsrente, wenn sie nicht mehr in ihrem angestammten Beruf arbeiten können.
Berufsanfänger, die noch keine fünf Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben, bekommen grundsätzlich
keine Leistungen.
Die gesetzliche Pflegeversicherung leistet grundsätzlich nicht für Einkommensausfälle.
Sie ersetzt nur anfallende Pflegekosten.